Häufige Fragen und Antworten zur Preisgleitklausel

Sind Preisgleitklauseln verboten?

Preisgleitklauseln können einen negativen Einfluss auf die Inflation haben. Deswegen ist der Einsatz dieser Preisanpassungen gesetzlich reglementiert. Ausdrücklich verboten sind sie jedoch  nicht. Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen bestimmt.  

Sind indexbasierte vertragliche Preisanpassungen besser?

Preiserhöhungen, die auf einem Index basieren, bieten den Vorteil, dass es über den Wert der Steigerung keinen Streit geben kann. Denn Index-Werte werden regelmäßig von unabhängigen Stellen veröffentlicht. Nachteil: Es gibt einen zeitlichen Verzug zwischen der Index-Berechnung und der aktuellen Situation. Die Preise können also bereits deutlich gestiegen sein. Der Index bildet diese dann noch nicht ab. 

Was ist zu tun, wenn eine Preisgleitklausel nicht möglich ist?

Die nachträgliche Erhöhung von Materialpreisen ist im Umgang mit privater Kundschaft gesetzlich schwierig. In einem solchen Fall sollten Sie das offene Gespräch mit den Auftraggebern suchen. 

Nur mit einer soliden Kalkulation von Stundensätzen, Aufwand und Material bleibt am Ende eines Projekts auch ein Gewinn für den Handwerksbetrieb übrig. Doch seit dem Beginn der Pandemie ist die Weltwirtschaft aus dem Tritt geraten. Unternehmen kämpfenmit längeren Lieferzeiten, was die Einhaltung von Kunden- und Projektterminen erschwert. Zugleich steigen die Preise für Material oder Bauteile rapide an. Handwerkerinnen und Handwerker stecken damit in einem Dilemma: Umfangreiche Projekte drohen zu einem Verlustgeschäft zu werden. Am besten wäre, wenn der Preis für das Material auch noch während der Auftragsdurchführung erhöht werden könnte. Aber ist das zulässig?

Sind Preiserhöhungen für Material nachträglich möglich?

Zwar gibt es in Deutschland ein offizielles Verbot von Preisklauseln1, aber der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen2 vorgesehen. Grundsätzlich besteht also die Möglichkeit, die Preise für Baumaterial oder Bauteile anzupassen. Es gibt einige Faktoren, von denen abhängt, ob die Preiserhöhung einfach oder schwierig ist:

  • Art der Kundschaft: Hier gibt es Unterschiede zwischen Unternehmenskunden, privaten Aufträgen und Projekten mit der öffentlichen Hand.
  • Status des laufenden Auftrags: Liegt noch die Angebotsphase vor oder ist der Auftrag bereits in der Umsetzungsphase?
  • Getroffene Vereinbarungen

Mit einer Preisgleitklausel abgesichert für die Zukunft

Um dem Problem der steigenden Materialpreise zu begegnen, können Sie in den Vertrag eine „Preisgleitklausel“ aufnehmen. Mit einer solchen Klausel erhalten Sie die Möglichkeit, die Preise zu erhöhen, wenn sich Ihre eigenen  erhöhen. 

Dazu einige Hinweise, die allerdings keine juristische Beratung ersetzen. Im Zweifel informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer zuständigen Kammer.

Hinweise: 

  • Eine Preisgleitklausel einfach in die AGB aufzunehmen, genügt nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht. Insbesondere nicht in der Zusammenarbeit mit privaten Kundinnen und Kunden.
  • Es gibt bei einer Preisgleitklausel das Gebot der Transparenz. Eine entsprechende Formulierung muss deutlich machen, welche Bauteile und Produkte betroffen sind, ab wann die Preiserhöhung eintritt und wie hoch diese sein wird.

Ausmaß der Preiserhöhung definieren

Die Preiserhöhung lässt sich auf zwei verschiedene Arten definieren:

  • Index-Preisgleitklausel: Die Preiserhöhung richtet sich nach dem Materialpreisindex. Sie müssen dazu definieren, für welche Materialien dieser gelten soll. Ein Nachteil: Indexwerte werden zwar in regelmäßigen Abständen errechnet, betrachten aber immer die Vergangenheit. Damit bilden Sie möglicherweise die aktuelle Situation nur unzureichend ab.
  • Prozentuale Preisgleitklausel: Diese erscheint flexibler und auch zeitnaher in Bezug auf die Entwicklung der Preise. Mit einer solchen Klausel vereinbaren Sie mit der Kundschaft, dass diese die Mehrkosten für ein bestimmtes Material übernimmt, sofern der Preis einen vereinbarten Prozentsatz übersteigt.

Mit einer Preisgleitklausel können Sie erhöhte Materialpreise abfedern.
Mit einer Preisgleitklausel können Sie erhöhte Materialpreise abfedern.

Wichtig: Eine Preisgleitklausel muss Bestandteil des Vertrages zum Auftrag sein. Es genügt nicht, diese sozusagen als Beiblatt einfach auszuhändigen.

Beispiel:„Ändern sich die Markt- oder Einkaufspreise der nachfolgend aufgeführten Materialien um mehr als fünf Prozent, ändern sich die vertraglichen Materialpreise der jeweiligen Position entsprechend …“

Alternativen zur Preisgleitklausel in zukünftigen Verträgen

Um Ihre Angebote gegen Preissteigerungen abzusichern, gibt es noch zwei weitere wirkungsvolle Mittel.

  • Befristete Angebote
  • Freibleibende Angebote

Angebote befristen und Materialpreise sichern

Um auf gestiegenen Materialkosten nicht sitzenzubleiben, kombinieren Sie am besten die Frist im Angebot mit den Einkaufskonditionen. Sie lassen sich vom Lieferanten die Konditionen schriftlich bis zu einem bestimmten Datum zusichern. Diese Zeitangabe dient zugleich als  Frist in Ihrem Angebot.

Hält sich also der Lieferant vier Wochen lang an die zugesicherten Preise, darf auch das Angebot nicht länger als diese vier Wochen gültig sein. Das funktioniert allerdings nur dann, wenn der Lieferant nicht selbst eine Preisanpassungsklausel eingebaut hat. Das sollten Sie auf jeden Fall prüfen. 

Freibleibende Angebote versenden

Noch weiter geht die Absicherung durch ein „freibleibendes Angebot“. Das gilt nur, wenn exakt diese Formulierung auch im Angebot zu finden ist. In der Praxis verschiebt sich dadurch der eigentliche Vertragsabschluss nach hinten. Passen die im Angebote genannten Bedingungen, bestätigen Sie den Auftrag. Steigen die Materialpreise, bestätigen Sie den Auftrag nicht. Dadurch gibt es keine rechtlichen Nachteile, da das Angebot freibleibend ist. 

Preiserhöhungen bei bestehenden Verträgen

Deutlich kompliziert wird es mit den Preiserhöhungen für Material bei allen bereits bestehenden Verträgen und Angeboten, sofern diese nicht freibleibend oder befristet waren. 

Bei Festpreisen keine Chancen auf Preiserhöhungen

Juristisch keine realistische Chance haben Preiserhöhungen im Fall von langfristigen Verträgen mit Festpreisen. Zum Beispiel im Rahmen eines Vertrages mit einem Bauträger. Wurde ein Festpreis genannt und der Auftrag erteilt, muss das Projekt auch zum genannten Preis abgeschlossen werden. Die Auftraggeber haben darauf einen Anspruch. 

In diesem Fall besteht die einzige Chance darin, das Gespräch mit dem Auftraggeber zu suchen, um über den Preis zu sprechen. Möglicherweise lässt sich hier eine Einigung erzielen. 

Grundsätzlich ist es bei allen Versuchen sinnvoll, mit den Kundinnen und Kunden in einen Dialog zu treten, wenn Preise nachträglich erhöht werden sollen. 

Diese Kündigungsmöglichkeiten haben Sie bei gestiegenen Materialpreisen. 
Diese Kündigungsmöglichkeiten haben Sie bei gestiegenen Materialpreisen. 

Kündigung und neue Preise bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

Wie gerade erwähnt existiert kein automatisches Kündigungsrecht für Handwerksbetriebe, wenn die Materialkosten steigen. Ein möglicher rechtlicher Ausweg kann sich dennoch ergeben. 

Wenn sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gravierend geändert hat, sieht der Paragraf 313 des BGB eine Kündigungsmöglichkeit wegen des „Wegfalls der Geschäftsgrund­lage“ vor. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine eigentliche Preisanpassung, sondern um das Ende der Beauftragung. Juristisch ist das schwer durchzusetzen. Der Betrieb muss darlegen, dass die Verpflichtungen zwischen Handwerksunternehmen und Auftraggebern in ein starkes Missverhältnis geraten sind. Das gelingt im Zweifel nur durch exorbitant gestiegene Materialpreise und mit juristischem Beistand. Die Androhung der Kündigung ist somit eher ein letztes Mittel im Rahmen eines Einigungsversuches mit der Kundschaft. 

Sonderkündigungsrecht nach VOB

Ist im Rahmen der Auftragserteilung die VOB/B einbezogen, könnte ein Rettungsanker im § 6 VOB/B stecken. Dieser definiert ein Sonderkündigungsrecht, sofern es zu einer Unterbrechung oder Verzögerung der Leistungen von mindestens drei Monaten gekommen ist. 

Dazu ist es nicht notwendig, dass die Arbeiten bereits begonnen haben. Wurde also etwa mit einem Bauträger ein Auftrag abgeschlossen und die VOB/B inkludiert, können Handwerkerinnen und Handwerker den Vertrag kündigen, wenn sich etwa der Beginn der Leistungen um die genannte Zeit nach hinten verschiebt. Sie sind dann also nicht mehr an die niedrigen Materialpreise gebunden. 

Fazit: Besser offen mit der Kundschaft sprechen

Für alle Aufträge und Angebote in der Zukunft können Sie sich mit den in diesem Beitrag genannten Optionen gegen steigende Materialkosten gut absichern. Deutlich schwieriger ist aber eine nachträgliche Preisanpassung. 

Hier sind teilweise starke, juristische Geschütze notwendig, um sich durchzusetzen. Zumal im Zweifel der Gang vor ein Gericht auch noch weitere Kosten verursacht. Gerade bei Verträgen mit privater Kundschaft, die auf Basis des BGB bestehen, sind die Erfolgsaussichten ohnehin eher schlecht.

Daher sind Sie am besten beraten, wenn Sie einfach offen mit Ihrer Kundschaft über das Problem sprechen! Möglicherweise können Sie so das Problem der gestiegenen Materialpreise im Dialog lösen.

Projekte im Blick mit der Meisterwerk App

Offene und zeitnahe Kommunikation mit der Kundschaft ist immer wichtig. Mit der Meisterwerk App haben Sie alle relevanten Informationen zu Ihrem Betrieb im Überblick: Einsatzplanung, Projektstunden, Termine und wichtige Fristen.

Nur ein Beispiel für die vielen nützlichen Funktionen der Meisterwerk App, die Handwerkerinnen und Handwerkern bei der Digitalisierung ihres Betriebs hilft.

Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche können wir insbesondere für juristische Informationen nicht für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität gewähren. Wenn Sie juristische Hilfe benötigen, kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

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